Es gibt kaum etwas auf der Welt, das nicht irgend jemand ein wenig schlechter machen kann und etwas billiger verkaufen könnte, und die Menschen, die sich nur am Preis orientieren, werden die gerechte Beute solcher Machenschaften. Es ist unklug, zu viel zu bezahlen, aber es ist noch schlechter, zu wenig zu bezahlen. Wenn Sie zu viel bezahlen, verlieren Sie etwas Geld, das ist alles. Wenn Sie dagegen zu wenig bezahlen, verlieren Sie manchmal alles, da der gekaufte Gegenstand - die Leistung - die ihm zugedachte Aufgabe nicht erfüllen kann.
Das Gesetz der Wirtschaft verbietet es, für wenig Geld viel Wert zu erhalten. Nehmen Sie das niedrigste Angebot an, müssen Sie für das Risiko, das Sie eingehen, etwas hinzurechnen. Und wenn Sie das tun, dann haben Sie auch genug Geld, um für etwas Besseres zu bezahlen.
John Ruskin
Immer wieder werde ich gefragt, ob ich nicht eine Grobschätzung oder ein Kurzgutachten erstellen könnte. Hierzu möchte ich nachfolgende Antwort vorwegnehmen: Immobilien sind wertvolle und große Vermögensgegenstände, die meist einen erheblichen Wert darstellen. Entscheidungen hierzu sollten dabei besonders ausgereift und gut überlegt sein. Die Erstellung eines qualifizierten und fundierten Gutachtens erfordert ein hohes Fachwissen und eine gute Kenntnis des Marktes sowie einen erheblichen Aufwand an Zeit. Zudem haben die Aussagen von Sachverständigen eine besondere Bedeutung, da sie oft auch vor Gericht standhalten müssen. Wir erstellen unsere Gutachten nach den Grundsätzen der Gewissenhaftigkeit und Sorgfaltspflicht. Ferner ist die Bewertung einer Immobilie ohne Besichtigung grundsätzlich nicht möglich! Denken Sie daran, dass ein neu lackiertes Auto auch nicht immer das verspricht, was das Auge vermeintlich zu sehen glaubt. Beachten Sie auch, dass manche Sachverständige ihre Online- Gutachten oder Kurzgutachten i.d.R. immer mit einem entsprechenden Haftungsausschluss versehen!
Im Praxishandbuch Sachverständigenrecht heißt es hierzu u.a.:
„Die Erstellung so genannter Kurzgutachten ist kein Ausweg. Der Sachverständige ist nicht berechtigt, mit einer bloßen Ergänzung zur Bezeichnung seiner Gutachten sich der Verpflichtung zur Gewissenhaftigkeit zu entziehen. ... Der Sachverständige sollte deshalb in solchen Fällen auf seine öffentlich rechtliche Verpflichtung zur gewissenhaften Tätigkeit verweisen und die Übernahme von Kurzgutachten ablehnen.“ (Bock in: Bayerlein, Walter, "Praxishandbuch Sachverständigenrecht", § 3 RdNr. 21, 4. Auflage, C.H.Beck, 2008)
In Anlehnung an die o.g. Ausführungen distanziere ich mich daher an dieser Stelle ausdrücklich von sog. „Kurzgutachten“. Insoweit gilt auch heute noch - nach wie vor - das Gesetz der Wirtschaft.
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